Wie ist die Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen (z.B. GesmbH) geregelt?
Ausgangssituation für Insolvenzantragspflichtüberlegungen ist der Eintritt der buchmäßigen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit.
Ob letztendlich eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, ist unter folgenden Überlegungen zu beurteilen:
Insolvenzantragspflicht besteht bei Überschuldung sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Aber es liegt insolvenzrechtliche Überschuldung nach heute herrschender und zutreffender Ansicht nicht schon dann vor, wenn das bilanzielle Aktivvermögen der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob mit einer künftig positiven Unternehmensentwicklung gerechnet werden kann: Dazu sind die Verlustursachen zu ermitteln, zu klären, ob Abhilfe möglich ist. Auf der Grundlage solcher Fortbestehensprognosen muss alsdann entschieden werden, ob künftige Zahlungsunfähigkeit und damit die Liquidation der Gesellschaft wahrscheinlich ist.
Resümee: Mit der Erstellung einer positiven Fortbestehensprognose kann somit die Insolvenzantragspflicht verneint werden und damit die Geschäftsführerhaftung entscheidend minimiert werden!